Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ebs ATuS GmbH
im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und Gerwerbetreibenden
Stand: Juni 2021

1 Geltung
1.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Bedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit „Nicht-Verbrauchern“ im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, wird hiermit widersprochen.
1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten, werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn die Firma ebs ATuS GmbH nicht ausdrücklich auf Ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit Handelsvertretern und Absatzmittlern der Firma ebs ATuS GmbH getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2 Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote der Firma ebs ATuS GmbH sind freibleibend und unverbindlich, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Abbildungen, Abmessungen, Beschreibungen, Spezifikationen und sonstige technische Details in Broschüren, Datenblätter, Preislisten usw. sind nicht verbindlich und stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar. Die Firma ebs ATuS GmbH behält sich ausdrücklich Änderungen vor. Die Beschaffenheit einer Neuware ergibt sich grundsätzlich aus dem Text des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung, sofern hierin nicht ausdrücklich auf andere Dokumente verwiesen wird.
2.3 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Firma ebs ATuS GmbH schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für den elektronischen Rechtsverkehr (auch e-Shop, Billing etc.), bei dem die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebots darstellt, es sei denn, dass die Annahme ausdrücklich in der Zugangsbestätigung schriftlich erklärt wird. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen von den Angeboten. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung der Produkte an eine spätere Normung.
2.4 Soweit Angestellte, Handelsvertreter oder Absatzmittler der Firma ebs ATuS GmbH Aufträge annehmen sowie mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen treffen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung der zeichnungsberechtigten Vertreter der Firma ebs ATuS GmbH.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma ebs ATuS GmbH ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sämtliche Unterlagen zu Angeboten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der ebs ATuS GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.6 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Firma ebs ATuS GmbH. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von der Firma ebs ATuS GmbH zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen Deckungsgeschäfts, ist eine Nichtbelieferung von der Firma ebs ATuS GmbH nicht zu vertreten.

3 Datenschutz
Der Auftraggeber wird hiermit davon informiert, dass die Firma ebs ATuS GmbH die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
4 Preise und Zahlung
4.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Verpackung, innerhalb Deutschlands zuzüglich Versicherung sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind stets die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4.2 Hat die ebs ATuS GmbH die Aufstellung oder Montage der gelieferten Produkte übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
4.3 Wenn nicht anders vereinbart, ist die Rechnung bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Nach erfolglosem Ablauf von 14 Kalendertagen seit Fälligkeit gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedarf. Das Gleiche gilt für Reparaturen und sonstige Dienstleistungen. Sollte die Firma ebs ATuS GmbH die Aufstellung oder Montage von ihr gelieferter Geräte schulden, tritt die Fälligkeit des Rechnungsbetrags mit Abnahme (siehe 7.1 b) ein.
Im Falle der Zahlung mit dem PayPal© – System über unseren e-Shop Billing System, richtet sich die Abwicklung nach den von PayPal© vorgegebenen Bedingungen. Einzelheiten erfahren Sie hier: PayPal©
4.4 Zahlungen des Kunden erfolgen, solange nichts anderes vereinbart ist, zunächst auf bereits entstandene Kosten und Zinsen, dann auf die nach dem Fälligkeitszeitpunkt älteste Schuld.
4.5 Die ebs ATuS GmbH nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Firma ebs ATuS GmbH über den Gegenwert verfügen kann. Wechsel- und Scheckkosten trägt der Kunde.
4.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzugszins beträgt 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
4.7 Die Forderungen der Firma ebs ATuS GmbH werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereinkommender und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind.
4.8 Im Falle des Zahlungsverzuges darf die Firma ebs ATuS GmbH die Lieferung noch ausstehender Ware nur Zug um Zug gegen Zahlung vornehmen. Im Übrigen kann die Firma ebs ATuS GmbH in diesem Fall weitere Lieferungen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder Vorkasse abhängig machen.
4.9 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass die Firma ebs ATuS GmbH den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe eines angemessenen Zurückbehalts entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer München, Bayern, benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen sind nicht statthaft.
4.10 Eine Aufrechnung ist nur mit von der Firma ebs ATuS GmbH anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich, dies setzt jedoch das schriftliche Einverständnis voraus.
4.11 Die Firma ebs ATuS GmbH behält sich das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkung und Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Preisveränderung seitens der Zulieferer oder Kursschwankungen eintreten. Diese müssen dem Kunden nicht nachgewiesen werden .

5 Lieferung und Lieferungsverzug
5.1 Sofern nicht eine schriftliche und ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Firma ebs ATuS GmbH vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt nicht vor dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Kunden, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.
5.2 Versandweg und -mittel sind der Wahl der Firma ebs ATuS GmbH überlassen. Auf ausdrücklichen schriftlich darzulegenden Wunsch und Kosten des Kunden wird die Ware auch bei einer Versendung außerhalb von Deutschland versichert.
5.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5.4 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
5.5 Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzugs, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Gegenstände von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Firma ebs ATuS GmbH und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Firma ebs ATuS GmbH dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von der Firma ebs ATuS GmbH die Erklärung verlangen, ob die Firma ebs ATuS GmbH vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Ist eine Teillieferung inhaltlich voll funktionsfähig, kann bei ausbleibender Resterfüllung nicht zurückgetreten werden. Erklärt sich die Firma ebs ATuS GmbH nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten, sofern darüber Übereinstimmung herrscht. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Kunden entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Kunden eintreten.
5.6 Die Firma ebs ATuS GmbH haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat die Firma ebs ATuS GmbH nicht einzutreten, da diese nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. Die Firma ebs ATuS GmbH ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuell ihr gegen ihre Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten.
5.7 Im Falle einer gravierenden Leistungsverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen der Firma ebs ATuS GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
5.8 Kommt die Firma ebs ATuS GmbH in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 % insgesamt, jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
5.9 Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in der vorherigen Ziffer genannten Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Firma ebs ATuS GmbH etwaigen gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen AGB der ebs ATuS GmbH Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der Firma ebs ATuS GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6 Lieferverträge auf Abruf
6.1 Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind der Firma ebs ATuS GmbH Mengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Die Firma ebs ATuS GmbH ist berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend ihrer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraums zu fertigen, es sei denn es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
6.2 Der Kunde hat die Vertragspflicht, die bestellte Menge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so ist die Firma ebs ATuS GmbH unbeschadet ihrer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Annahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.
6.3 Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so ist die Firma ebs ATuS GmbH, falls der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmengen zu verlangen.
6.4 Ein angemessener Preisausgleich bei stärkerer, unvorhersehbarer Kostenveränderungen oder Mengenänderungen während des Abrufauftrags gilt als vereinbart. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebots.

7 Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung geht bei jeder, also auch bei frachtfreier Lieferung, wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Firma ebs ATuS GmbH, auch dann, wenn die Auslieferung durch die LKWs der Firma ebs ATuS GmbH erfolgt. Dies gilt auch, wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft) und für die Rücksendung von Waren. Dies gilt auch entsprechend für Teilleistungen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von der Firma ebs ATuS GmbH auch außerhalb Deutschlands gegenüber den übrigen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in eigenem Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb (Abnahme). Die Firma ebs ATuS GmbH kündigt dem Besteller den Abnahmetermin, der in der Regel werktags zwischen 8:00 und 20:00 Uhr stattfindet, mindestens drei Tage vorher schriftlich an. Sollte der Besteller am Abnahmetermin dennoch nicht teilnehmen, ist die Firma ebs ATuS GmbH berechtigt von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
(Gutachter) ihrer Wahl auf Kosten des Bestellers die Abnahme vornehmen zu lassen und sich hierüber eine Fertigstellungsbescheinigung erteilen zu lassen.
7.2. Wenn der Versand die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden sofort über.

8. Sachmängelgewährleistung
Für Sachmängel haftet die Firma ebs ATuS GmbH wie folgt:
8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Firma ebs ATuS GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
8.2 Für relevante Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet die die Firma ebs ATuS GmbH nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen durch schriftliche Anzeige an die Firma ebs ATuS GmbH zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
8.3 Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiter verkauft bzw. weiter verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet der Firma ebs ATuS GmbH die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
8.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit des Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke in Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma ebs ATuS GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben unberührt.
8.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetreten Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Firma ebs ATuS GmbH berechtigt, die hier entstandenen Aufwendungen von Kunden ersetzt zu verlangen.
8.7 Zunächst ist der Firma ebs ATuS GmbH Gelegenheit zu Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
8.8 Schlägt eine mehrmalige Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden die nach den Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.10 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.11 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Firma ebs ATuS GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunden mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen die Firma ebs ATuS GmbH gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 9.1 entsprechend.
8.12 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Nr. 10. Weitergehende oder andere als die in diesem Absatz geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Firma ebs ATuS GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Haftungsbegrenzung
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit), wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.2 Diese Regelung gilt für den Kunden entsprechend.
9.3 Es gelten die gesetzlichen Garantiezeiten.
Bei abweichenden Zusagen des Lieferanten Kunden gegenüber, gelten trotzdem keine längeren Garantieansprüche als ein Jahr nach Lieferung für alle Sensoren und Detektoren sowie der zugehörigen Elektronik.
Garantieverlängerungen bzw. erweiterte Gewährleistungszusagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und erlöschen automatisch ohne vorherige Ankündigung, wenn das System nicht im Jahresrytmus bei ebs ATuS GmbH zur technischen Überprüfung und zum Kalibrations-Check vorgeführt wird. Als Ausgangsdatum wird jeweils der Tag der Lieferung (Lieferscheindatum) herangezogen. Für die Einhaltung dieser festen Regelung ist alleine der Besitzer sprich Eigentümer verantwortlich – auch er trägt alle anfallenden Kosten hierfür (Kalibrations-Check, technische Durchsicht, Beseitigung von selbstverschuldeten Schäden). Preise hierfür können jederzeit angefragt werden.
9.4 Für die Haftung wegen Vorsatz sowie für die Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Im Übrigen verjähren Schadenersatzansprüche gegen die Firma ebs ATuS GmbH in einem Jahr.

10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Firma ebs ATuS GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungspreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von der Firma ebs ATuS GmbH bezieht, behält sich diese das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbedingung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Käufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung der Firma ebs ATuS GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösen des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma ebs berechtigt die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.
10.2 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder erfolgt die Verarbeitung für die Firma ebs ATuS GmbH, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird, wird die neue Sache Eigentum der ebs ATuS GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Firma ebs ATuS GmbH gehörender Ware erwirbt die Firma ebs ATuS GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht der Firma ebs ATuS GmbH gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Firma ebs ATuS GmbH Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Firma ebs ATuS GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
10.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der Firma ebs ATuS GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d. h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Firma ebs ATuS GmbH nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Firma ebs ATuS GmbH, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Firma ebs ATuS GmbH, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Firma ebs ATuS GmbH an dem Miteigentum entspricht.
10.4 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeugs eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; die Firma ebs ATuS GmbH nimmt die Abtretung an. Nr. 11.3 gilt entsprechend.
10.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i. S. v. Abs. 3 bis 4 auf die Firma ebs ATuS GmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass der Firma ebs ATuS GmbH dies unter Bekanntgabe der Factoring Bank oder der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird oder der Factoringerlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird die Forderung der Firma ebs ATuS GmbH sofort fällig.
10.6 Die Firma ebs ATuS GmbH ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der unter Nr. 11.3 bis 11.5 abgetretenen Forderungen. Die Firma ebs ATuS GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen der Firma ebs ATuS GmbH hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretungen anzuzeigen; die Firma ebs ATuS GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist die Firma ebs ATuS GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen.
10.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde der Firma ebs ATuS GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
10.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
10.9 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (gegebenenfalls vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 15 %, so ist die Firma ebs ATuS GmbH insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Firma ebs ATuS GmbH aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte-Rechtsmängel
11.1 Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Firma ebs ATuS GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgendem: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Firma ebs ATuS GmbH erbrachte, vertragsmäßig genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Firma ebs ATuS GmbH lediglich gegenüber dem Kunden innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe der Lieferung wie folgt:
a) Die Firma ebs ATuS GmbH wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der Firma ebs ATuS GmbH nicht zu angemessen Bedingung möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht der Firma ebs ATuS GmbH zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Nr. 9.
c) Wärmebildkameras von ebs ATuS GmbH erfüllen nicht die EU-Definition von Medizinprodukten, sie erheben auch nicht den Anspruch, innerhalb der EU als Medizinprodukt zu gelten und werden somit auch nicht in dieser Weise vermarktet.
Medizinprodukte im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder anderen Gegenstände, einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische und/oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind:
– Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten;
– Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen;
– Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs;
– Empfängnisregelung
und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Zubehör zu einem Medizinprodukt ist ein Gegenstand, der selbst kein Produkt ist, sondern nach seiner vom Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung „zusammen mit einem Produkt“ zu verwenden ist, damit dieses entsprechend der vom Hersteller des Produkts festgelegten Zweckbestimmung des Produkts angewendet werden kann.
d) Die vorstehenden Verpflichtungen der Firma ebs ATuS GmbH bestehen nur, soweit der Kunde die Firma ebs ATuS GmbH über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Firma ebs ATuS GmbH alle Maßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderung oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Eventuelle Freistellungsverpflichtungen der Firma ebs ATuS GmbH sind betragsmäßig gegenüber dem Kunden durch die Höhe des Kaufpreises der betroffenen Ware begrenzt.
11.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzungen zu vertreten hat.
11.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzungen durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von der Firma ebs ATuS GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Firma ebs ATuS GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.
11.4 Im Fall von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 11.1 a geregelte Ansprüche des Kunden, im Übrigen die Bestimmungen für Sachmängel entsprechend.
11.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen zu den Sachmängeln entsprechend.
11.6 Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Firma ebs ATuS GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

12 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma ebs ATuS GmbH im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

13 Konstruktionsänderungen
Die Firma ebs ATuS GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Sie ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz der Firma ebs ATuS GmbH in Ismaning, München. Die Firma ebs ATuS GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.
14.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts.
14.3 Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in einer anderen Sprache als Deutsch bestehen, so ist die Fassung in deutscher Sprache ausschlaggebend für die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Vollzug.

15 Verbindlichkeit des Vertrags
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag insgesamt in diesem Fall eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

16 Batteriegesetz
Seit dem 1. Dezember 2009 ist das neue Batteriegesetz (BattG) in Kraft und löst die bisherige Batterieverordnung ab. Das vom Gesetzgeber vorgesehene BattG-Melderegister ist seit dem 01.12.2009 über die UBA-Internetseite zu erreichen. Ziel des BattG-Melderegisters ist die Wahrnehmung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung von Herstellern und Importeuren abzusichern. Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes sind verpflichtet, bis zum 28.02.2010 ihre Marktteilnahe in dem BattG-Melderegister anzuzeigen. Die Nutzung des Melderegisters ist gebührenfrei.
Ab dem 01.03.2010 treten die Bußgeldvorschriften in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt stellt u.a. das Inverkehrbringen von Batterien ohne vorherige Anzeige der Marktteilnahme im Batteriegesetz-Melderegister eine Ordnungswidrigkeit dar.

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)

Am 30. Juni 2009 wurde das Batteriegesetz verkündet. Das Gesetz löst die geltende Batterieverordnung ab und setzt die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2006/66 EG um. Darin sind Anforderungen an die Produktverantwortung der Batteriehersteller und -vertreiber festgelegt. Zusätzlich zu bereits bestehenden Beschränkungen wird auch der Einsatz von Cadmium bei der Batterie- und Akkumulatorenproduktion eingeschränkt. Bewährte Rücknahmestrukturen bleiben weitgehend bestehen. Kennzeichnungspflichten werden geändert, Anzeige- und Mitteilungspflichten eingeführt und Sammelziele für Geräte-Altbatterien verbindlich festgelegt.

Ziele des neuen Batteriegesetzes
Das neue Batteriegesetz richtet sich an Hersteller, Vertreiber, Endverbraucher und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Ziel dieses Gesetzes ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern. Weitere Ziele sind die Steigerung der Sammelmenge und die Sicherstellung der Entsorgung alter Batterien in der Produktverantwortung der Batteriehersteller und des Handels. Dadurch sollen die durch Altbatterien insgesamt verursachten Umweltbelastungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Sammelziele des Batteriegesetzes
In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahr 2006 nach Kenntnis der Bundesregierung rund 1,5 Milliarden Gerätebatterien in Verkehr gebracht. Für die Rücknahme der Alt-Gerätebatterien setzt das neue Batteriegesetz verbindliche Sammelziele fest. Das Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS) und die herstellereigenen Rücknahmesysteme Geräte-Altbatterien müssen bis 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent und bis 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent sicherstellen.
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Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen und verpflichtet den Mieter zur uneingeschränkten Akzeptanz der Nutzungsbedingungen sowie AGBs (http://www.irPOD.net) von ebs ATuS GmbH. Diese Voraussetzungen gelten auch verbindlich für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
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2. Die Mietzeit beträgt mindestens einen Monat (= 20 Arbeitstage), oder ein Vielfaches davon, sofern keine Miete für einzelne Tage vereinbart wurde. Die Mietzeit beginnt bei Selbstabholern an dem Tag, an dem der Mietgegenstand das Lager des Vermieters verlässt, bei Versand am nächsten Arbeitstag, der auf den Versandtag folgt. Die Mietzeit verlängert sich um einen Monat, wenn die gemieteten Mietgegenständen ganzheitlich, schadlos und funktionsfähig nicht am letzten Tag einer Mietperiode beim Vermieter eingetroffen ist.
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a.  per Paketdienst zu Lasten des Mieters
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6. Den Gebrauch der Mietgegenstände hat der Mieter nur von Fachkräften entsprechend den Bedienungshinweisen der Hersteller und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise vornehmen zu lassen. Bei Erstanmietung von Mietgegenständen ist eine kostenpflichtige Systemeinweisung durch Fachpersonal der ebs ATuS GmbH erforderlich. Der Mieter hat alle Instruktionen des Herstellers oder Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit am Einsatzort überprüfen zu lassen.
7. Der Mieter hat den Mietgegenständen in gutem Zustand zu erhalten und entsprechend der Bedienungsanweisung zu benutzen. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstands, abgesehen von minimalem Verschleiß, hat er den Vermieter zum Neuwert zu entschädigen.
8. Der Mieter hat die Mietgegenstände in seinem Besitz zu belassen. Ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters ist es nicht zulässig, den Mietgegenstand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen und es dort zu verwenden. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die dem Vermieter durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen entstehen. Die Embargobestimmungen sind hierbei zu beachten. Über etwaige „dual-use product“ Regelungen kann sich der Mieter beim Vermieter oder unter http://www.wassenaar.org im Internet informieren.
9. Bei Fehlern, Störungen oder Schäden am Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen abzuwarten. Der Mieter ist nicht berechtigt Veränderungen, Justierungen oder Schadensretuschen vorzunehmen. Es ist dem Mieter untersagt Reparaturen an den Mietgegenständen und Zubehör durchzuführen oder diese zu versuchen, es sei denn, der Vermieter hat ihn hierzu schriftlich ermächtigt. Soweit die Fehler, Störungen oder Schäden am Mietgegenstand nicht vom Mieter zu vertreten sind, hat er nach Wahl des Vermieters Anspruch auf Ersatzlieferung oder schnellstmögliche Nachbesserung des Mietgegenstandes. Weitergehende Schadenersatz­ansprüche seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter sind gänzlich ausgeschlossen. Auch bei etwaigen Folgeschäden, die aufgrund von bspw. fehlerhaften Messungen auftreten können, berechtigen den Mieter nicht den Vermieter in Haftung zu nehmen.
10. Firmenzeichen und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder, Kalibrierlabel oder sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf dem Mietgegenstand zu belassen, jede Veränderung am Mietgegenstand ist unzulässig.
11. Verpackungen, Zubehör und Bedienungsanweisungen sind Teil des Mietgegenstandes und Eigentum des Vermieters. Alle Teile sind pfleglich zu behandeln und komplett zurück zu geben.
12. Verbrauchsmaterial wie Datenträger, Druckerpapier etc. werden vom Mieter gekauft.
13. Infrarotsoftware, die mitgeliefert ist, darf ausschließlich nach den bekannten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter steht dafür ein, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Dem Mieter ist bekannt, dass missbräuchliche Benutzung und Schadensersatzansprüche in unbegrenzter Höhe durch den Lizenzinhaber nach sich ziehen können. Der Mieter stellt insoweit den Vermieter von allen Ansprüchen frei.
14. Der Mieter hat bei Pfändung der Mietgegenstände dem Vermieter sofort das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger, usw.) Rechte an dem Mietgegenstand geltend gemacht werden. Wenn seitens des Mieters ein Übergang, Verkauf, Geschäftsführungs- bzw. Gesellschafterwechsel oder die Änderung von Gesellschaftermehrheiten bei Firmen, AGs, juristischen Personen, Einzelgewerben, Ingenieur-Büros, Vollkaufleuten und anderen gewerblichen Konstrukten, während der Mietdauer eintritt, so ist der Vermieter angemessen im Voraus zu verständigen. In solchen Fällen haftet der Mieter persönlich für die Mietgegenstände und für etwaige Nachteile, die der Vermieter erfährt. Der Vermieter wird eine vertragliche Neuregelung anstreben, sofern er dies für erforderlich befindet oder die Mietgegenstände zu Lasten des Mieters einziehen.
15. Wenn einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ungültig sind, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesen Mietbedingungen und unseren AGBs ist München.
17. Mit Erscheinen dieser Mietbedingungen werden alle vorherigen Mietbedingungen ungültig.

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)

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